Bezirksgericht Gersau

Das Bezirksgericht ist die erste Gerichtsinstanz für Zivilsachen und leichtere Strafsachen.

Zivilsachen

Das Bezirksgericht entscheidet gestützt auf § 31 JG in erster Instanz Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Das Bezirksgericht ist somit insbesondere für alle Zivilstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.

Der Einzelrichter beurteilt Streitigkeit bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00, Familien- und Partnerschaftssachen, Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen, die vereinfachten Verfahren und die summarischen Verfahren einschliesslich privatrechtliche Baueinsprachen und gerichtliche Verbote.

Der Gerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und Aufsichtsbehörde gegenüber den Vermittlern/Schlichtungsbeamten in den Gemeinden.


Strafsachen

In Strafsachen entscheidet das Bezirksgericht gemäss § 32 JG unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Einzelrichters, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte und des kantonalen Straf- und Jugendgerichts grundsätzlich alle Verbrechen und Vergehen.

Der Einzelrichter entscheidet als Strafrichter Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und Anklage wegen Übertretungen.


Schlichtungsverfahren

In Zivilsachen geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Der Schlichtungsversuch entfällt ausnahmsweise bei den in Art. 198 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Streitigkeiten.
Zuständig ist der Vermittler des Bezirkes.

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