Bezirkskanzlei
Die Bezirkskanzlei ist das Sekretariat des Bezirksrates und Koordinationsstelle der Bezirksverwaltung. Zu unseren Geschäften gehören die Durchführung von Bezirksgemeindeversammlungen, Wahlen und Abstimmungen, Bürgerrechtswesen (Einbürgerungsgesuche), Bewilligungen für Gelegenheitswirtschaften und Festanlässe sowie Beglaubigungen von Unterschriften oder Fotokopien.
Nach aussen ist die Bezirkskanzlei zuständig für alle Kommunikation und die Betreuung der Homepage.
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Anlassbewilligung / Verlängerung
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Anlassbewilligung
Wer ausserhalb eines bewilligten Gastgewerbebetriebes einen Anlass durchführt, an dem Getränke und Esswaren verkauft oder abgegeben werden, bedarf einer Anlassbewilligung. Wie bei den Gastwirtschaftsbewilligungen müssen aber auch hier die gastgewerblichen Räume, Anlagen oder Einrichtungen den bau-, lebensmittel-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen.
- Die Bewilligung wird einer bestimmten Person befristet für einen bestimmten Anlass erteilt.
- Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.
Beglaubigungen von Unterschriften oder Fotokopien
Beglaubigung von Unterschriften
Mit der amtlichen Beglaubigung wird die Echtheit einer oder mehrerer Unterschriften auf einem Dokument bestätigt. Für Beglaubigungen von Unterschriften und Schriftstücken ist die Bezirkskanzlei (Landschreiber) zuständig. Diejenige Person, welche ihre Unterschrift beglaubigen lassen will, hat persönlich beim Landschreiber vorzusprechen.
Wichtig! - Das zu beglaubigende Dokument ist erst in Gegenwart der Amtsperson zu unterzeichnen.
Sie haben sich mit einem gültigen amtlichen Dokument auszuweisen:
- Reisepass
- Identitätskarte
- Ausländerausweis
- (Führerausweis genügt nicht)
Beglaubigung einer Unterschrift: Fr. 25.–
für jede weitere Unterschrift: Fr. 10.–
Beglaubigung von Fotokopien, Abschriften und Auszügen
Gerne erstellen wir für Sie eine Kopie eines uns vorgelegten Original-Dokumentes und bestätigen die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Kopien eines kopierten Dokumentes können nicht beglaubigt werden. Bitte bringen Sie daher nur Original-Dokumente mit.
Weiter bestätigen wir Ihnen die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus Original-Dokumenten.
Beglaubigung von Fotokopien: Fr. 10.– pro Seite
Einbürgerungsverfahren
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Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Gersau erhalten? Oder besitzen sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?
Das Schweizer Bürgerrecht kann im ordentlichen Verfahren (Einbürgerungsverfahren) erworben werden. Neben der ordentlichen gibt es noch die erleichterte Einbürgerung. Davon profitieren insbesondere die ausländischen Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern
Die Gesuchsformulare für eine ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erhalten Sie am Schalter des Einwohneramtes Gersau.
Verfahrensablauf der ordentlichen Einbürgerung von Ausländer* im Kanton Schwyz
* (Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, § 2 KBüG)
1. Gesetzliche Grundlagen
• Eidg. Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0)
• Eidg. Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01)
• Kant. Bürgerrechtsgesetz (kBüG, SRSZ 110.100)
• Kant. Bürgerrechtsverordnung (kBüV, SRSZ 110.111)2. Allgemeines
Eignung (§ 4 kBüG)
Das Schweizer-, Kantons- und Gemeindebürgerrecht darf nur an Personen erteilt werden, die:- eine Charta unterzeichnen, mit der sie bekunden, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren;
- mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind;
- die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen;
- ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern haben;
- geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.
Einbezug der Kinder
Die unmündigen Kinder der Gesuchstellenden werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen, Kinder die das 16. Lebensjahr erreicht haben, müssen schriftlich zustimmen (Art. 31 BüG).Trennung von Verfahren
Zeigt sich im Verlaufe des Verfahrens, dass einzelne Personen bei einem gemeinsam gestellten Gesuch die Voraussetzungen nicht erfüllen, so kann das gemeinsame Gesuch abgetrennt werden.Unmündige und Bevormundete
Gemäss eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz können Unmündige das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur durch ihre gesetzlichen Vertreter einreichen. Zudem haben über 16 Jahre alte Personen ihren eigenen Willen auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären (Art. 31 BüG).Im darauf folgenden Verfahren können Unmündige nach zurückgelegtem 16. Altersjahr selbständig das Gesuch um Einbürgerung stellen, jüngere Gesuchstellende und Personen mit einer umfassenden Beistandschaft nur durch die gesetzliche Vertreterin resp. den gesetzlichen Vertreter.
3. Wohnsitzerfordernisse
Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz (Art. 9 BüG)
Das Einbürgerungsgesuch kann gestellt werden, wenn der Gesuchsteller während zehn Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Jugendliche, die zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, werden die Jahre doppelt kalkuliert.Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz (§ 3 kBüG)
Das neue Bürgerrechtsgesetz setzt voraus, dass ein ununterbrochener Wohnsitz von fünf Jahren in der betreffenden Einbürgerungsgemeinde Voraussetzung ist. Bei einem Wohnsitzwechsel bei Gesuchseinreichung fällt die Zuständigkeit nicht dahin, ausser wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Des weiteren muss der Bewerber ebenfalls im Besitze der Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) sein.4. Deutschkenntnisse (§ 5 KBüV)
Der Gesuchsteller muss mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates verfügen.
5. Gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse (§ 6 KBüV)
Der Gesuchsteller muss über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen.
Dazu gehören Grundkenntnisse insbesondere in den Bereichen:
• Geschichte und Geographie;
• Demokratie und Föderalismus;
• politische Rechte;
• soziale Sicherheit;
• Schule und Ausbildung6. Aktuelle Bildungseinrichtungen
Folgende vom Departement des Innern anerkannte Bildungseinrichtung bietet Kurse und Prüfungen über die Grundkenntnisse Gesellschaft und Politik an:
• Berufsbildungszentrum BBZ Pfäffikon in Pfäffikon SZ und Goldau SZ
7. Verfahren
Gemeinde
Das Gesuchsformular für die Einbürgerung ist bei der Wohngemeinde zu beziehen. Das Einbürgerungsgesuch zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen muss der Gesuchsteller in der betreffenden Gemeinde einreichen, in der er Wohnsitz hat (§ 11 KBüV). Jeder volljährige Gesuchsteller hat eine Charta bei Gesucheinreichung oder bei der Anhörung zu unterzeichnen (§ 9 KBüV). Nachdem die formelle Prüfung durch die Gemeinde vollzogen ist, erfolgt die Publikation im Amtsblatt und vor Ort innert drei Monaten (§ 8 KBüG). Nach der persönlichen Anhörung und der rechtskräftigen Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die Gemeinde die Einbürgerungsakten dem Departement des Innern zu.Bund
Das Departement des Innern bzw. der Bürgerrechtsdienst überprüft die Einbürgerungsvoraussetzungen. Liegt eine positive Prüfung des Gesuchs vor, leitet der Bürgerrechtsdienst das Einbürgerungsgesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter (§ 16 Abs. 2 KBüV).Kanton
Sobald vom Staatssekretariat für Migration die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt, stellt das Departement des Innern den Antrag beim Kantonsrat für das Kantonsbürgerrecht. Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts und mit der Bezahlung aller Einbürgerungsgebühren wird die Einbürgerung definitiv vollzogen. Somit wird die Bürgerrechtsurkunde durch den Regierungsrat an die Bewerber zugestellt.8. Kostendeckende Gebühren
- Gemäss Art. 35 Abs. 2 BüG werden für die Einbürgerung kostendeckende Gebühren erhoben.
- Auskünfte über die Höhe der Gebühren für das Gemeindebürgerrecht können bei der Einbürgerungsgemeinde und für das Kantonsbürgerrecht beim kant. Bürgerrechtsdienst eingeholt werden.
- Das Staatssekretariat für Migration erhebt für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr, die sich zwischen Fr. 50.00 und Fr. 150.00 bewegt.
9. Dauer des Verfahrens
Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens dauert zwischen einem Jahr bis zu zwei Jahren.
10. Kontakt
Einbürgerungsbehörde der Wohngemeinde oder des Wohnbezirks des Kantons Schwyz.
Erleichterte Einbürgerung
Im erleichterten Verfahren können in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern (sofern der schweizerische Teil im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer Bürger bzw. Bürgerin war) sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert werden. Über solche Einbürgerungen entscheidet in einem blossen Verwaltungsverfahren das Staatssekretariat für Migration.
Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung der verschiedenen Personenkategorien werden im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) geregelt; insbesondere zum Grundsatz vgl. Art. 20 BüG.
Betriebsbewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes
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Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Bezirksrates. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.
Die Betriebsbewilligung ist unbefristet.
Voraussetzungen
- Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
- Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen den bau-, lebensmittel- und verkehrspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
- Der Bewilligungsinhaber oder die von ihm beauftragten Personen sind verpflichtet, im Betrieb sowie in deren Umgebung für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Hygiene zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür einzustehen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird.
- Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden.
- Das Gesuch ist spätestens 1 Monat vor der geplanten Betriebseröffnung versehen mit allen nötigen Unterlagen einzureichen (siehe Gesuchsformular zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes).
Kosten
Die Bewilligungskosten werden nach dem Gebührentarif für das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken im Bezirk Gersau vom 30. September 2005 berechnet. Gemäss § 13 GGG sind jährlich die wiederkehrenden Abgaben zu entrichten.
Rauchverbot
Seit 1. Mai 2010 gilt gesamtschweizerisch ein Rauchverbot für Gastgewerbebetriebe. Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Bitte beachten Sie dazu die entsprechenden Formulare und Merkblätter.
Dokumente über die Betriebsbewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes
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