Grundbuchamt, Konkursamt & Notariat

Das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Gersau ist zuständig für den ganzen Bezirk Gersau. Es wird organisatorisch durch das Notariat Küssnacht geführt. Am Mittwochnachmittag ist das Notariat Gersau regelmässig geöffnet. Vorgängige Terminvereinbarungen - auch für andere Wochentage - sind während den üblichen Bürozeiten von Montag bis Freitag telefonisch erbeten.

Seit 1848 werden die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter von den einzelnen Bezirken geführt. Der Notar und dessen Stellvertretung werden vom Bezirksrat gewählt.

Ihr Ansprechpartner

Spörri Sven, Notar, 041 829 70 65, sven.spoerri(at)kuessnacht.ch

Dienstleistungen

  • Grundstückgeschäfte

    • Alle Grundstückgeschäfte, welche öffentlich zu beurkunden sind, müssen durch das Notariat, in dessen Kreis die Grundstücke liegen, beurkundet werden. Das Notariat ist zugleich auch als Grundbuchamt tätig. Ihr Notariat steht Ihnen gerne beratend zur Seite und ist Ihnen bei der Vorbereitung und Redaktion sämtlicher Verträge behilflich. Wenden Sie sich bei Fragen oder für Auskünfte direkt an Ihr Notariat.

      Kauf / Verkauf

      Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen wollen, muss der Kaufvertrag durch uns beurkundet werden. Der Käufer wird Eigentümer, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Unser Notariat ist für die entsprechenden Beurkundungen und Grundbucheintragungen zuständig.

      Schuldbrief

      Der Schuldbrief dient der finanzierenden Bank als Sicherheit für Ihre Hypothek. Würden Sie der Bank Ihre Hypothek schuldig bleiben und nicht mehr zurückzahlen können, kann die Bank gestützt auf den Schuldbrief Ihr Grundstück versteigern lassen und den Erlös daraus für die Schuldentilgung verwenden.
      Der Auftrag für die Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefes wird uns in der Regel direkt durch Ihre Bank erteilt.

      Dienstbarkeiten

      Dienstbarkeiten sind zum Beispiel Fuss- und Fahrwegrechte, Leitungsrechte sowie Grenz- und Näherbaurechte. Die Errichtung einer Dienstbarkeit ist in den meisten Fällen zu beurkunden und die Dienstbarkeit muss in das Grundbuch eingetragen werden. Mit der Eintragung im Grundbuch hat sie nicht nur Wirkung gegenüber dem heutigen, sondern auch gegenüber allen künftigen Grundeigentümern.

      Stockwerkeigentum

      Beim Stockwerkeigentum sind Sie Eigentümer eines Anteils an einer Wohn- oder Gewerbebaute samt Umgebung. Dieser Eigentumsanteil berechtigt Sie zur alleinigen Benützung von bestimmten Räumen wie Wohnungen oder Büros. Die Zuteilung der Räume wird zum Zeitpunkt der Begründung des Stockwerkeigentums vorgenommen. Auch beim Stockwerkeigentum müssen alle Handänderungen beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.

      Baurecht

      Erwerben Sie ein Baurecht, können Sie auf oder unter der Bodenfläche eine Baute, z.B. ein Wohn- oder Gewerbehaus, errichten. Während der im Baurechtsvertrag vereinbarten Dauer sind Sie Eigentümer dieser Baute, wofür Sie dem Grundeigentümer Zinsen entrichten.
      Nach Ablauf der Baurechtsdauer fallen die vom Baurechtsnehmer erstellten Bauten meist gegen Bezahlung einer Entschädigung an den Grundeigentümer zurück (Heimfall).

      Grundbuchauszüge

      Aus dem Grundbuchauszug ist ersichtlich, wer Eigentümer eines bestimmten Grundstückes ist, wie sich dieses Grundstück beschreibt (Fläche, Bebauungsart) und welche Einträge bezüglich dieses Grundstückes im Grundbuch bestehen. Grundbuchauszüge können bei uns ohne Interessennachweis bestellt werden (mit Ausnahme der Grundpfandrechte und Vormerkungen sowie einzelner Anmerkungen).

    Ehegüter- und Erbrecht

    • Ehevertrag

      Vor oder nach der Eheschliessung können Braut- bzw. Eheleute ihre Vermögensverhältnisse während der Ehe und im Hinblick auf die Auflösung der Ehe (Tod / Scheidung) mittels eines Ehevertrages regeln. Hierzu braucht es die richtige Beratung, einen für beide Eheleute passenden Ehevertrag und die Beurkundung desselben durch den Notar oder die Notarin.

      Testament

      Mit dem Testament regeln Sie, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt wird. Das Testament kann jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden. Das Testament kann entweder von uns beurkundet werden oder Sie erstellen ein handschriftliches Testament.
      Wir empfehlen Ihnen, mit unserer Unterstützung dieses wichtige Dokument zu erstellen.

      Erbvertrag

      Mit dem Erbvertrag können Sie regeln, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt wird. Die Änderung oder Aufhebung des Erbvertrages ist nur noch mit der Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Um einen rechtlich einwandfreien Erbvertrag zu erstellen, empfehlen wir Ihnen unsere fachmännische Beratung. Der Erbvertrag muss beurkundet werden.

      Erbteilung

      Bei der Zuweisung von Grundstücken an einzelne Erben oder Vermächtnisnehmer und beim grundbuchlichen Vollzug sind wir Ihnen gerne behilflich. Auf Anfrage nehmen wir die Teilung des gesamten Nachlasses vor.

      Willensvollstreckung

      Brauchen Sie einen Willensvollstrecker, der Ihren letzten Willen erfüllt? Auf Anfrage führen wir entsprechende Mandate gerne für Sie aus.

    Gesellschaftsrecht

    • Gründung AG / GmbH

      Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beurkunden. Wir bereiten Ihnen die Urkunden und Handelsregisteranmeldungen sowie - auf Anfrage - die Statuten vor und führen die entsprechenden Beurkundungen durch.

      Statutenänderung

      Alle Beschlüsse bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die eine Änderung der Statuten notwendig machen (z.B. Sitzverlegung, Kapitalerhöhung), müssen beurkundet werden. Neben der Beurkundung übernehmen wir für Sie auch die Meldung an das zuständige Handelsregisteramt.

      Fusion

      Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Gesellschaften müssen die Beschlüsse der Gesellschafter beurkundet werden. Diese Beurkundungen führen wir auf Anfrage gerne für Sie durch.

      Stiftung

      Durch die Errichtung einer Stiftung können Sie einen Teil Ihres Vermögens dauernd einem gemeinnützigen oder karitativen Zweck widmen. Die Stiftung können Sie entweder bereits zu Lebzeiten errichten, oder Sie ordnen in einem Testament oder Erbvertrag an, dass die Stiftung nach Ihrem Tod errichtet wird. Wir bereiten Ihnen die Urkunden und Handelsregisteranmeldungen sowie - auf Anfrage - die Statuten vor und führen die entsprechenden Beurkundungen durch.

    Bürgschaft

    Die Bürgschaft dient der Bank als Sicherheit für einen gewährten Kredit. Der Bürge verpflichtet sich, anstelle des eigentlichen Schuldners der Bank den geschuldeten Betrag zurückzubezahlen, falls die Bank vom Schuldner den Schuldbetrag samt Zinsen nicht erhält. Die Bürgschaftsurkunde muss beurkundet werden.

    Beglaubigungen

    Mit einer Beglaubigung durch uns wird die Echtheit einer Unterschrift, die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original und die Übereinstimmung eines Auszugs oder einer Abschrift mit dem Originaldokument verbindlich bestätigt.

    Konkurse

    Zuständig für die Durchführung von Konkursverfahren ist das Konkursamt am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz des Konkursiten.

    Konkurseröffnungs-Begehren sind direkt an das zuständige Bezirksgericht zu stellen.

Interessante Links