Erbschaftsamt
Inventaraufnahme per Todestag für die kantonalen Steuern und direkte Bundessteuern
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Bezirk Gersau nimmt das Erbschaftsamt Gersau von Gesetzes wegen ein amtliches Inventar über die Vermögensbestände per Todestag auf (§ 178 Abs. 1 StG; Art. 154 Abs. 1 DBG). Die Erben / Erbenvertreter werden durch das Erbschaftsamt zur Inventaraufnahme eingeladen.
Sicherungsmassregeln
Das Erbschaftsamt hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. Dazu gehören die amtliche Siegelung, die Aufnahme des Sicherungsinventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 551 ZGB).
Eröffnung von Testamenten, Ehe- und / oder Erbverträgen
Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist diese umgehend dem Erbschaftsamt Gersau zur Eröffnung (eingeschrieben) einzureichen, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 ZGB). Diese Verfügungen von Todes wegen sind so schnell als möglich einzureichen an:
Einschreiben
Erbschaftsamt Gersau
Ausserdorfstrasse 7
Postfach 59
6442 Gersau
Alle an der Erbschaft Beteiligten werden schriftlich vom Erbschaftsamt Gersau über die Eröffnung des Testamentes informiert.
Erbenbescheinigung
Das Erbschaftsamt Gersau erstellt auf Antrag eines Erbberechtigten oder des Willensvollstreckers eine Erbenbescheinigung.
Hinterlegung von Testamenten, Ehe- und / oder Erbverträgen
Seit 1. Januar 2013 sind im Kanton Schwyz die Einwohnerämter am Wohnsitz des Testators Hinterlegungsstelle von Testamenten, Ehe- und / oder Erbverträgen
(§ 40EG ZGB).
Dort werden die eingereichten Verfügungen von Todes wegen registriert und an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Bei einem Wegzug händigt das Einwohneramt die Verfügungen von Todes wegen der wegziehenden Person oder wird ihr nachgesendet.
Die Hinterlegung, Änderung und Nachsendung kostet Fr. 40.–
(§16a Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege)