Einwohneramt

Das Einwohneramt ist für Sie die erste Anlaufstelle des Bezirkes Gersau. Zu unseren täglichen Arbeiten gehören - Führen des Einwohnerregisters, An- und Abmeldungen, Adressänderungen sowie weitere anfallende Mutationen. Zudem führt das Einwohneramt das Stimmregister des Bezirkes Gersau sowie der Auslandschweizer mit Abstimmungsgemeinde Gersau. Wir stellen auch anhand des Einwohnerregisters Identitätskartenanträge, Wohnsitzbestätigungen, Heimatausweise, und weitere Bescheinigungen aus.

Ihr Ansprechpartner

Martucci Marco, Leiter Einwohneramt, 041 829 70 73, kanzlei(at)gersau.ch
Paulic Martina, Stellvertreterin Einwohneramt, 041 829 70 74, bezirkskasse(at)gersau.ch
Feller Luisa, Kauffrau in Ausbildung, 041 829 70 71

Online-Schalter

Dienstleistungen & Informationen

  • Abmeldung / Wegzug

    Sie ziehen weg von Gersau?
    Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.

    Damit wir Sie aus unseren Registern austragen können, müssen Sie sich innert 14 Tagen seit Wegzug persönlich bei uns am Schalter abmelden.

    Die Abmeldung können Sie auch Online über eUmzug vornehmen.

    Weiter benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

    • Schweizer Staatsangehörige: Niederlassungsausweis bzw. Schriftenempfangsschein
    • Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis

    Wegzug ins Ausland
    Bei einem Wegzug ins Ausland bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen und den Wegzug ca. 4 Wochen vor Ihrer Abreise mitzuteilen.
    Ausserdem ist 1-2 Monate vor der Ausreise mit dem Steueramt Kontakt aufzunehmen.

    Adressänderung innerhalb Gersau

    • Sie ziehen innerhalb von Gersau um? Bitte teilen Sie uns die Adressänderung innerhalb von 14 Tagen mit.

      Welche Unterlagen sind erforderlich?

      • Schweizerbürger
        Persönliche Vorsprache am Schalter, telefonische oder schriftliche Mitteilung
        Adressänderung über eUmzug vornehmen
        Der Mietvertrag oder Kaufvertrag ist mitzubringen
        Keine Kosten
         
      • Ausländische Staatsangehörige EU/EFTA
        Persönliche Vorsprache am Schalter
        Der Ausländerausweis ist mitzubringen
        Der Reisepass ist mitzubringen
        Der Mietvertrag oder Kaufvertrag ist mitzubringen
        Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach den kantonalen Gebühren

    Adressauskünfte über Privatpersonen

    Telefonische Adressauskünfte werden nur an Amtsstellen erteilt. Firmen sowie Privatpersonen richten ihre Anfrage bitte schriftlich an das Einwohneramt. Der Anfrage ist eine Begründung und ein Interessensnachweis beizulegen (z.B. Rechnung, Betreibung etc.).

    Gemäss §21 Abs. 4 der Verordnung über das Einwohnermeldewesen darf das Einwohneramt nach Massgabe von §12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz wie folgt Auskunft geben:

    • Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person
    • Daten, welche die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht hat

    Auf Gesuch hin kann das Einwohneramt neben den erwähnten Daten:

    • Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit
    • Datum und Ort des Zuzuges
    • Datum und Ort des Wegzuges

    einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 

    Datensperre / Listensperre
    Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom Bezirksrat mittels schriftlichem und begründetem Gesuch verlangen, dass die Bekanntgabe bestimmter Personendaten aus dem Einwohnerregister gesperrt werden.

    Die Gebühr beträgt Fr. 10.- zzgl. Portokosten

    Anmeldung / Zuzug Schweizer Staatsbürger

    • Sie ziehen neu nach Gersau?
      Wir heissen Sie herzlich willkommen!

      Für die Anmeldung in Gersau, bitten wir Sie, sich innert 14 Tagen seit Zuzug persönlich am Schalter des Einwohneramtes zu melden.

      Die Anmeldung können Sie auch Online über eUmzug vornehmen.

      Weiter benötigen wir folgende Unterlagen:

      • Heimatschein oder Heimatausweis bei Wochenaufenthalt
      • Familienbüchlein oder Familienausweis bei verheirateten Personen
      • Versicherungsnachweis der Krankenkasse (KVG). Bei Familien für alle Mitglieder.
      • Neuer AHV-Versichertenausweis
      • Miet- oder Untermietvertrag
      • Kaufvertrag (bei Eigentum)
      • Scheidungsurteil / Gerichtsurteil über die elterliche Sorge

      Anmeldegebühr Einzelperson Fr. 20.–
      Anmeldegebühr Familie und Ehepaare Fr. 30.–
      Anmeldegebühr für Wochenaufenthalt Fr. 50.–/pro Jahr

    Anmeldung / Zuzug Ausländische Staatsbürger

    • Zuzug innerhalb des Kantons Schwyz

      • gültiger Reisepass (für EU/EFTA-Staatsangehörige genügt auch Personalausweis)
      • Ausländerausweis mit Abmeldebestätigung
      • Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenkasse (KVG). Bei Familien für alle Mitglieder.
      • Neuer AHV-Versichertenausweis
      • Miet- oder Untermietvertrag
      • Kaufvertrag (bei Eigentum)
      • Zivilstandsausweise wie Familienbüchlein, Eheschein, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde etc.

      Zuzug ausserhalb des Kantons Schwyz (EU/EFTA-Staatsangehörige):

      • gleiche Unterlagen wie Zuzug innerhalb des Kantons Schwyz
      • Kopie des gültigen Arbeitsvertrages
      • aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers, über das unbefristete und ungekündigte Anstellungsverhältnis (nicht älter als 14 Tage).

      Zuzug ausserhalb des Kantons Schwyz (Drittstaatenangehörige):

      • Wenn Sie von einem anderen Kanton in den Kanton Schwyz ziehen, müssen Sie vor der Anmeldung zuerst das Gesuch um Kantonswechsel ausfüllen und dieses mit den erforderlichen Unterlagen bei uns auf dem Einwohneramt einreichen. Das Gesuch wird durch das Amt für Migration geprüft.
        Erst wenn das Amt für Migration des Kantons Schwyz den Kantonswechsel bewilligt hat, können Sie sich mit den obgenannten Unterlagen anmelden kommen.
      • 1 Passfoto für die Beantragung des neuen Ausländerausweises

      Zuzug aus dem Ausland

      • gültiger Reisepass (für EU/EFTA-Staatsangehörige genügt auch Personalausweis)
      • 2 Passfotos 35mm x 45mm
      • Arbeitsvertrag oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
      • Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenkasse (KVG). Bei Familien für alle Mitglieder.
      • Miet- oder Untermietvertrag
      • Kaufvertrag (bei Eigentum)
      • Zivilstandsausweise wie Familienbüchlein, Eheschein, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde etc.

      Anmeldegebühr Einzelperson Fr. 20.–
      Anmeldegebühr Familie und Ehepaare Fr. 30.–
      Anmeldegebühr für Wochenaufenthalt Fr. 50.–/pro Jahr

    Bestattungswunsch

    • Ein Bestattungswunsch kann bereits zu Lebzeiten schriftlich formuliert und beim Einwohneramt Gersau deponiert werden. Sinnvollerweise sind die nächsten Angehörigen über das Vorhandensein eines Bestattungswunsches in Kenntnis zu setzen. Ein Bestattungswunsch kann jederzeit persönlich oder schriftlich widerrufen werden.

      Wichtig:
      Bestimmungen über die Bestattung müssen auf jeden Fall separat vom Testament aufbewahrt werden, da die Angehörigen und das Bestattungsinstitut sofort von diesem Wunsch Kenntnis haben müssen und die Testamentseröffnung immer erst nach der Bestattung erfolgt.

    Besuchsaufenthalt / Verpflichtungserklärung

    • Zur Einreise in die Schweiz benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. Für bestimmte Länder ist zudem ein Visum erforderlich. Das Einreisevisum ist bei der zuständigen Schweizer Vertretung im jeweiligen Staat zu beantragen.

      Beabsichtigen Sie eine Reise in die Schweiz, erwarten Sie Besuch aus dem Ausland oder möchten Sie jemanden aus dem Ausland einladen, kann Ihnen dieses Merkblatt nützlich sein.

      Ab 01. Februar 1999 muss jede visumspflichtige Person, die als Tourist in die Schweiz einreisen möchte, direkt bei der Schweizervertretung (Botschaft) im Ausland einen Visumsantrag für die Schweiz stellen. Die Botschaft kann das Visum direkt erteilen. Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann die zuständige Behörde von einer Ausländerin oder einem Ausländer die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.

      In diesem Fall händigt die Botschaft dem Antragsteller eine Verpflichtungserklärung aus, die er dann ausgefüllt seinem Garant zusenden muss.

      Anschliessend muss das ausgefüllte und durch den/die Garanten unterschriebene Formular beim Einwohneramt eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind dabei mitzubringen:

      • Passkopie vom Besucher
      • aktuelle Lohnabrechnung des/der Garanten
      • aktueller Bankkontoauszug des/der Garanten

      Das Gesuch wird danach vom Einwohneramt geprüft und nach der Stellungnahme an das Amt für Migration des Kantons Schwyz zur Bearbeitung weitergeleitet.

    Handlungsfähigkeitszeugnis

    • Für die Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnis ist folgende Behörde zuständig:

      Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz
      Postadresse:
      Postfach 1240
      6431 Schwyz

      Domizil:
      Industriestrasse 7
      6440 Brunnen

      Telefon 041 819 14 95

      Online-Formular

      Die Gesuchsteller können persönlich bei der zuständigen KESB vorsprechen. Auszuweisen haben sie sich mit Pass, Identitätskarte oder Führerausweis.

      Alternativ kann das Handlungsfähigkeitszeugnis mittels Online-Formular bezogen werden. Der Bestellung ist eine Fotokopie resp. Scan eines der oben erwähnten Ausweispapiere beizulegen. Die Gebühr von Fr. 35.– wird nach der Zustellung des Handlungsfähigkeitszeugnisses in Rechnung gestellt.

    Heimatausweis

    Falls Sie als Wochenaufenthalter oder -aufenthalterin für einen Studien-, Wochen-, Heimaufenthalt in einer anderen Gemeinde wohnen, benötigen Sie zur Anmeldung einen Heimatausweis. Dazu benötigen Sie von uns einen Heimatausweis (Interimsausweis).

    Ein Wochenaufenthalt ist nur begründet, wenn Sie regelmässig nach Gersau zurückkehren (2 Tage/Woche) und auch Ihr Lebensmittelpunkt (Bekanntenkreis, Vereinsaktivitäten, etc.) weiterhin in Gersau ist.

    Was ist ferner zu beachten?

    Bitte senden Sie den abgelaufenen Heimatausweis an das Einwohneramt Gersau, damit wir die Verlängerung vornehmen können. Bei Rückkehr des Inhabers in unserer Gemeinde ist der Ausweis dem Einwohneramt zurückzugeben.

    Kosten: 
    Fr. 20.– für 1 Jahr
    Fr. 30.– für 2 Jahre

    Hundekontrolle / Hundesteuer

    • Einzug der Hundesteuer
      Sie erhalten von der Bezirksverwaltung alljährlich im Verlaufe des Januars eine Rechnung für die Bezahlung der fälligen Hundesteuer. Als Grundlage für die Rechnungsstellung dient die zentrale AMICUS-Datenbank, in welcher alle im Bezirk Gersau gehaltenen Hunde bzw. deren Halter registriert sind.

      Mit der Einführung des Chip-Obligatoriums bzw. der Tätowierung wird die Kennzeichnung durch Hundemarken überflüssig. Sie brauchen somit nicht mehr jedes Jahr persönlich bei uns vorbeizukommen, um die Hundesteuer zu bezahlen.

      Höhe der Hundesteuer

      • Für einen Nutzhund Fr. 40.–
        Als Nutzhund gelten: Zug- und Treibhunde in der Landwirtschaft sowie          Jagdhunde, deren Halter im Vorjahr ein Jagdpatent gelöst hatten
      • Für alle anderen Hunde: Fr. 100.–
      • Für jeden weiteren Hund pro Haushalt : Fr. 200.–
        (Fr. 100.– mehr als die Grundsteuer)

      Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten Armee-, Lawinen-, Polizei-, Katastrophen-, Schweiss- und Blindenhunden, die ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können. Die Ausbildung ist mit einem anerkannten Ausweis auszuweisen.

      Änderungen der AMICUS melden
      Damit die Hundesteuer korrekt in Rechnung gestellt werden kann, müssen Sie allfällige Änderungen oder Mutationen (Hundehalterwechsel, Adressänderungen, Anschaffung eines Hundes, Tod eines Hundes etc.) umgehend der AMICUS mitteilen.

      Neue Hundehalter/innen melden sich vor dem Besuch beim Tierarzt bei der Gemeinde, um sich in AMICUS als Hundehalter registrieren zu lassen. Alsdann erhalten Sie in einem Schreiben von AMICUS ihre Benutzerdaten und das Passwort. Die Daten bestehender Hundehalter wurden von der bisherigen Datenbank ANIS auf die neue Datenbank AMICUS übernommen.

      Kennzeichnung und Registrierung der Hunde
      Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle in der Schweiz gehaltenen Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung gekennzeichnet und in einer zentralen Datenbank registriert sein. Diese zentrale Datenbank wird durch die ANIS (Animal Identity Service AG) betrieben.

      Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von Tierärzten vorgenommen werden. Die Daten werden von den Tierärzten zwecks der Registrierung an die ANIS gemeldet.

    Identitätskarte / Reisepass

    • Wie komme ich zu einem Pass?

      • Eine Antragstellung bei der Gemeinde ist nicht mehr möglich!
      • Seit 1. März 2010 ist der neue Pass 10 (biometrischer Pass) sowie das kostengünstige Kombiangebot (Pass und Identitätskarte) ausschliesslich via Internet oder beim Passbüro des Kantons Schwyz zu beantragen.
      • Unter der Homepage www.schweizerpass.ch finden Sie das Antragsformular oder melden Sie sich beim Passbüro des Kantons Schwyz, Steistegstrasse 13, 6430 Schwyz, Tel. 041 819 21 05
      • Weitere Informationen zum Pass 10 erhalten Sie unter www.schweizerpass.ch und beim Passbüro des Kantons Schwyz, Steistegstrasse 13, 6430 Schwyz, Tel. 041 819 21 05
      • Wer ausschliesslich eine Identitätskarte benötigt, kann diese weiterhin beim Einwohneramt Gersau beantragt werden.

      Wie komme ich zu einer Identitätskarte?

      • persönliche Vorsprache am Schalter
        minderjährige oder bevormundete Antragsteller zusammen mit einem gesetzlichen Vertreter
      • alte Identitätskarte mitbringen
        wenn bereits einmal ein Reisedokument ausgestellt wurde
        auch wenn abgelaufen
      • 1 Passfoto, nach den Kriterien der Fotomustertafel
        Passfoto ab Geburt und nicht älter als 1 Jahr
      • Angabe der Körpergrösse

      Verlustmeldung einer schweizerischen Polizeistelle

      • wenn Identitätskarte verloren oder gestohlen

      Unterschrift auf Antragsformular

      • minderjährige zusammen mit einem gesetzlichen Vertreter

      Die Ausstellungsdauer beträgt max. 15 Arbeitstage ab Antragsstellung

      Wie viel kostet eine Identitätskarte?
      Gültigkeitsdauer und Kosten (inkl. Porto)

      • Erwachsene (10 Jahre) Fr. 70.–
      • Kinder und Jugendliche vor dem 18. Geburtstag (5 Jahre) Fr. 35.–

      Identitätskarte oder Pass verloren?
      Der Verlust oder Diebstahl einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Passes (nach 1985 ausgestellt) ist bei einer schweizerischen Polizeistelle zu melden. Ausländische Verlustanzeigen können nicht akzeptiert werden und sind ebenfalls bei einer schweizerischen Polizeistelle zu melden. Beim Antrag eines neuen Ausweises ist die Verlustanzeige, gemäss oben erwähntem Vorgehen, zusammen mit einem Ausweisdokument zur Identifikation, bei der persönlichen Vorsprache beim Einwohneramt vorzuweisen. Für die Beantragung eines neuen Passes ist das Passbüro des Kantons Schwyz zuständig.

      Provisorischer Reisepass

      • Seit 2003 können keine "Not-Identitätskarten" mehr ausgestellt werden. In dringenden Fällen kann ein provisorischer Pass beim Passbüro des Kantons Schwyz oder einem Flughafen beantragt werden, welcher für eine Reise bzw. max. 12 Monate gültig ist.
      • Provisorische Pässe (Notpass) müssen von Montag bis Freitag bis spätestens 16.00 Uhr beantragt werden.
      • Für einen Tagesbesuch im angrenzenden Ausland können Sie am Schweizer Zoll einen Ausflugsschein lösen (amtlicher Ausweis, auch abgelaufener vorweisen). Wir bitten Sie die genauen Modalitäten beim entsprechenden Zoll anzufragen.

      Reisehinweise / Einreisebestimmungen

      Für die Einreise in andere Staaten benötigen schweizerische Staatsangehörige grundsätzlich eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Reisepass und gegebenenfalls ein Visum.

      Reise in die USA

      Die USA haben die Bedingungen für eine visumsfreie Einreise gesetzlich verschärft. Pässe, die nach dem 26.10.2006 ausgestellt werden, müssen zur visumfreien Reise in und durch die USA über elektronisch gespeicherte biometrische Daten enthalten. Maschinenlesbare Pässe wie der Schweizer Pass 03, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, berechtigen nach heutiger Rechtslage weiterhin zur visumsfreien Ein- und Durchreise.

      Beachten Sie also:
      Falls Sie über einen Pass 03 verfügen, der vor dem 26.10.2006 ausgestellt wurde, können Sie mit diesem ohne Visum in und durch die USA reisen. Mit einem Pass 03, der nach dem 25.10.2006 ausgestellt worden ist, brauchen Sie hingegen für Reisen in und durch die USA ein Visum. Dieses ist bei der US-Botschaft in Bern einzuholen. Dort sind auch detaillierte Informationen zum Thema erhältlich.

    Lebensbestätigung

    Mit der Lebensbestätigung wird bezeugt, dass eine Person noch am Leben ist. Meistens wird sie für einen allfälligen Rentenbezug benötigt.

    Wir bitten Sie, persönlich am Schalter des Einwohneramtes mit einem amtlichen Ausweis vorzusprechen. Die Angaben werden auf dem mitgebrachten Formular durch das Einwohneramt bestätigt.

    Kosten: Fr. 10.–

    Lernfahrausweis

    Rigi Einwohnerausweis

    • Die Rigi Bahnen AG bieten den Einwohnern der Gemeinde Arth, Gersau, Lauerz, Vitznau und Weggis folgende Vergünstigungen:

      • 50% Rabatt auf Einzelbillette oder
      • 25% auf Jahres- und Saison-Abos

      Der Rabatt ist nicht kumulierbar mit anderen Ermässigungen, wie z.B. SBB-Halbtax-Abo.

      Zum Bezug der vergünstigten Billette oder Abos benötigen Sie den Rigi Einwohner-Ausweis. Dieser ist nur gültig, wenn die Bestätigung der Wohngemeinde erfolgt ist.

      Bitte beachten Sie die Bedingungen auf dem Ausweis.

      Drucken Sie das Formular aus, füllen Sie es mit Ihren Personalien aus und lassen Sie es durch das Einwohneramt bestätigen. Ohne Stempel und Unterschrift des Einwohneramtes ist dieser Ausweis ungültig.

      Das Formular kann auch direkt beim Schalter des Einwohneramtes bezogen, ausgefüllt und bestätigen lassen werden.

    Strafregisterauszug

    Todesfall

    Ein Todesfall ist innert zwei Tagen der zuständigen Amtsstelle (Bestattungsamt der Wohngemeinde) zu melden. Todesfälle von Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirkes Gersau, sofern nicht im Spital gestorben, sind dem Einwohneramt anzuzeigen. Die Meldung eines Todesfalles hat entweder durch die zuständige Altersheimverwaltung oder durch die Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Verwandte) zu erfolgen. Für die Beurkundung ist zwingend die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung abzugeben.

    Mitzubringen sind:

    • ärztliche Todesbescheinigung
    • Schriftenempfangsschein / Niederlassungsausweis
    • Familienbüchlein oder Familienausweis (wenn vorhanden)

    Für verstorbene ausländische Staatsangehörige ist mitzubringen:

    • ärztliche Todesbescheinigung
    • Geburtsschein und Eheschein
    • Ausländerausweis und Reisepass
    • Familienbüchlein oder Familienausweis (wenn vorhanden)

    Dokumente, welche nicht auf internationalem Formular (CIEC) oder in einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind, hat der Inhaber in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen und von einer Urkundsperson beglaubigen zu lassen.

    Wohnsitzbestätigung

    • Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbestätigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt.

      Bestellung

      • persönliche Vorsprache am Schalter
      • telefonisch oder E-Mail
      • Online Formular

      • Kosten: Fr. 10.– (zuzüglich Porto)

      Wohnsitzbestätigung online

      Wohnsitzbestätigung