Korporationen

Hier finden Sie Informationen über die zwei Korporationen Genossame Gersau und Wuhrkorporation Gersauer Dorfbäche.

Korporationen

  • Die Genossame Gersau

    Die Genossame Gersau ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Gersau. Sie hat das angestammte Vermögen zu erhalten, zu verwalten und im Interesse ihrer Genossen zu nutzen. Diese wird heute vorwiegend aus Grundeigentum und Bauten im Bereich der Alp- und Waldwirtschaft gebildet.

    Mitglied der Genossame ist, wer Verwandtschaft in gerader Linie zu einem Genossenbürger; dass heisst zu einem männlichen Gersauer Bürger mit dem Namen Baggenstos, Camenzind, Dahinden, Küttel, May, Müller, Niederer, Nigg, Rigert, Schöchlin oder Waad hat, Inhaber des Gersauer Bürgerrechts ist, wer das 18. Altersjahr erfüllt hat und der gesetzliche Wohnsitz in Gersau liegt.

    Als oberstes Organ dient die ordentlicherweise im April einberufene Genossengemeinde. Die Genossenbürger nehmen ihr Stimm- und Wahlrecht durch das offene Handmehr war, sofern kein Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung angenommen wird. Ein Blick in die Geschichte Gersaus zeigt, dass der Unterschied zwischen wirtschaftlicher Allmendkorporation (Genossame) und politischer Gemeinde (Bezirk) erst seit knapp zwei Jahrhunderten existiert. Die Wurzeln der Genossame Gersau liegen allerdings, wie jene aller übrigen Allmendkorporationen der Schweiz, in der Zeit der alemannischen Besiedelungen der Schweiz. Ab dem Jahre 496 n. Chr. zogen sich die Alemannen als Folge ihrer Niederlage gegen die Franken immer mehr in die inneren Täler der Schweiz, so auch in das Gebiet um den Vierwaldstättersee zurück. Sie rodeten und bebauten die bis anhin dichtbewaldeten unwirtlichen Gebiete. Kleine Weiler und Dörfer wurden gegründet, welche aus Sippen oder Familien bestanden. Das zwischen den einzelnen Weilern liegende Land wurde gemeinsam genutzt und erhielt den Namen Allmende, was so viel heisst wie „das allen gemeinsame Land“. Über die Zeit und die Art und Weise der ersten Ansiedelungen auf dem Gebiet des heutigen Bezirkes Gersau gehen gesicherte Erkenntnisse.

    Man darf allerdings annehmen, dass auch die ersten Einwohner Gersaus alemannischer Herkunft waren, das Gebiet urbanisierten und sich der Viehzucht, der Jagd und dem Fischfang widmeten. Die erste urkundliche Erwähnung Gersaus im Stifterbuch des Klosters Muri stammt aus dem Jahre 1064, wie auch die anderen schriftlichen Zeugnisse erst aus der Zeit stammten, als Gersau eine sogenannte Hofmark war und von Grundherren verwaltet wurde. Obwohl auch zu dieser Zeit der Begriff Allmende gebräuchlich war, stellte diese im Unterschied zu den späteren Eigentumsverhältnissen kein gemeinschaftliches Eigentum dar. Sie gehörte ausschliesslich dem Grundherrn. Die Nutzungsrechte am Grundeigentum wurden Hofgenossen auf der Basis blosser Gnade oder gegen Entgelt gewährt.

    Der Loskauf der freiheitsliebenden Bewohner der Dorfmark Gersau von der Grundherrschaft der Edlen von Moos im Jahre 1390 darf als eigentlicher Grundstein der Genossame Gersau gewertet werden. Als Folge dieses denkwürdigen Aktes ging alles Eigentum, welches früher den Grundherren gehörte, auf die Hofgenossen über. Diese bildeten eine Hofgenossenschaft, die dem heutigen Grundbegriff im politischen Sinne sehr nahe stand. Das Gemeindegut wurde gemeinsam genutzt und verwaltet. Aller Ertrag floss in die Gemeindekasse und wurde zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben verwendet.

    Die drei ordentlichen Landsgemeinden des Jahres dienten der Erledigung der Geschäfte. So berieten und beschlossen die Land- und Dorfleute, gebildet aus den alteingesessenen Bürgern von Gersau mit voller Nutzungsberechtigung an der Allmend ab dem erfüllten16. Altersjahr die Geschäfte. An der Pfingstgemeinde wurde u.a. der Tag der Alpabfahrt bestimmt, während an der Herbstlandsgemeinde nur Allmendsachen behandelt wurden.

    Jene Bewohner, welche erst später nach Gersau zugezogen waren, waren als Bei- oder Hintersässen bezeichnet. Sie waren von der Nutzung der Allmend ausgeschlossen und auch nicht mitspracheberechtigt.

    Die durch Ein- und Auswanderungen vermehrt einsetzende Bevölkerungsbewegung liess den während über 400 Jahren der Republik Gersau herrschenden Zustand des gemeinsamen und geordneten öffentlichen Haushalts problematisch werden. Nachdem Gersau im Jahre 1817 dem Kanton Schwyz zugesprochen worden war und die Gefühle der Bevölkerung, welche sich in den Jahrhunderten der Republik an Freiheit und Selbstverantwortung gewöhnt hat, tief verletzt wurden, kam es auch in Gersau zu politischen Unruhen.

    Mit dem Ziel, die Nutzung der Allmende den alteingesessenen Gersauer Geschlechtern und Bürgern zu erhalten, beantragten einige Bürger an der Landsgemeinde von 1837, das Korporationsgut vom Staatsgut abzukoppeln. Obwohl dieser Antrag damals verfassungswidrig war, wurde er angenommen und 1838 und 1839 von den Bezirksgemeinden bestätigt.

    Nach verschiedenen Vertragsänderungen und ernsthaften Reibereien zwischen den Bezirks- und Genossenbehörden kam 1878 die 1904 ergänzte Übereinkunft über die gemeinsamen Rechte und Pflichten zustande. Die Genossame Gersau richtete dem Bezirk Gersau die Abfindungssumme von Fr. 50'000.– aus, verpflichtete sich für das Armen- und Schulhaus jährlich Holz im Werte von Fr. 200.– kostenlos zu liefern, für den Unterhalt der Bachschäden weiterhin die Hälfte der Kosten zu übernehmen und das Rathaus der Gemeinde als Eigentum zu überlassen mit dem Recht, diese für Versammlungen und für die Aufbewahrung der Akten zu benützen.

    Während zur Zeit der Republik Gersau, der Säckelmeister die ganze Verwaltung über Holz, Feld und Alpen besorgte, steht heute der Genossenrat als verantwortliche Instanz an der Spitze der Genossame. Ihm gehören der Genossenpräsident, der Genossensäckelmeister und drei Genossenräte an. Die Rechnungsprüfer, zwei Stimmenzähler, sowie der Genossenschreiber, der Bannwart und der Weibel stehen ihnen zur Seite.

    Die Wuhrkorporation Gersauer Dorfbäche

    Die Wuhrkorporation Gersauer Dorfbäche ist eine Gesellschaft des öffentlichen Rechtes. Sie wurde am 25. August 1987 gegründet.

    Zweck
    Sie hat den Zweck die Gersauer Dorfbäche zu verbauen und damit das Dorf Gersau vor Bachüberschwemmungen und die Bergliegenschaften, Wälder und Alpen vor grossen Rutschungen zu schützen.

    Mitgliedschaft
    Mitglieder dieser Korporation, genannt Wuhrpflichtige, sind alle Liegenschaftsbesitzer, die Häuser, Grund und Boden im Einzugsgebiet dieser Bäche haben. Das Einzugsgebiet ist durch Beschluss des Bezirksrates und Genehmigung durch die Regierung des Kantons Schwyz festgelegt worden.

    Verwaltung
    Ein Wuhrrat von sieben Mitgliedern leitet die Verwaltung und die Verbauungen. Er legt jährlich den Wuhrpflichtigen an einer Jahresversammlung die Rechnung und den Kostenvoranschlag über Verbauungen und vorgesehene Projekte zur Genehmigung vor.

    Verbauungen
    Am inneren Dorfbach sind im oberen Dorfteil zwei Kiessammler angelegt. Diese dienen dem Zweck, dass bei Hochwasser möglichst viel geführtes Geschiebe zurückgehalten wird und nicht ins Dorf oder den See gelangt. Nachdem in den 90iger Jahren der Katzenschwanz befestigt und verbaut wurde, wurde in den ersten Jahren des neuen Jahrtausend der Ruchenbergbach ausgebaut und gesichert. Zur Zeit wird intensiv an der Sicherung des Schwandenbachs gearbeitet. Hier hat das Unwetter 2005 tiefe Narben hinterlassen, die noch aufgearbeitet werden müssen. All diese Verbauungen haben den Zweck, drohende Rutschungen auszuhalten und die anliegenden Liegenschaften vor Zerstörungen zu schützen.

    Finanzierung
    Die Kosten der umfangreichen Verbauungen an den vielen Gersauer Bächen werden wie folgt getragen.

    • 50% Subventionen durch Bund und Kanton
    • 20% Subventionen Bezirk Gersau
    • 30% Die wuhrplichtigen Bürger

    Die Kosten der Verwaltung, Unterhalt und Verzinsung der Baudarlehen bezahlen die Wuhrpflichtigen.

    Die Zahlungen der einzelnen Wuhrpflichtigen werden nach dem Steuerwert ihrer Liegenschaft errechnet. Zur Zeit beträgt dieser Anteil 0.5‰ des steueramtlichen Wertes der Liegenschaft und wird anlässlich der Wuhrversammlung, welche alle zwei Jahre abgehalten wird, neu festgelegt. Dieser Betrag wird jährlich eingezogen.

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