Justiz / Gericht
Der Bezirk Gersau ist Träger der Rechtspflege im Bezirk Gersau
Das Bezirksgericht Gersau ist erstinstanzliches Gericht für alle Zivilsachen sowie für jene Strafsachen, welche nicht in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen.
Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten von Erwachsenen und Jugendlichen begangenen Straftaten im Kanton Schwyz. Sie leitet das Vorverfahren und erhebt Beweise, namentlich führt sie Einvernahmen durch, ordnet Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen an oder beantragt Untersuchungshaft beim Zwangsmassnamengericht.
Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen ist Schlichtungsbehörde für den ganzen Bezirk Gersau in Mietsachen.
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Bezirksgericht
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Das Bezirksgericht ist die erste Gerichtsinstanz für Zivilsachen und leichtere Strafsachen.
Zivilsachen
Das Bezirksgericht entscheidet gestützt auf § 31 JV in erster Instanz Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Das Bezirksgericht ist somit insbesondere für alle Zivilstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.
Der Einzelrichter beurteilt gestützt auf § 31 JV:
- Familien- und Partnerschaftssachen
- Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen
- die vereinfachten Verfahren
- die summarischen Verfahren einschliesslich privatrechtliche Baueinsprachen und gerichtliche Verbote.
Der Gerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und Aufsichtsbehörde gegenüber den Vermittlern/Schlichtungsbeamten in den Gemeinden.
Strafsachen
In Strafsachen entscheidet das Bezirksgericht gemäss § 32 JV unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Einzelrichters, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte und des kantonalen Straf- und Jugendgerichts grundsätzlich alle Verbrechen und Vergehen.
Der Einzelrichter entscheidet als Strafrichter Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und Anklage wegen Übertretungen.
Schlichtungsverfahren
In Zivilsachen geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
Der Schlichtungsversuch entfällt:
- im summarischen Verfahren
- bei Klagen über den Personenstand
- im Scheidungsverfahren
- im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- bei folgenden Klagen aus dem SchKG
1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG)
2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
3. Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG)
4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG)
5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG)
6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)
8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)- bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist
- bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage
- wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
Zuständig ist der Vermittler der Gemeinde
Ihr Ansprechpartner
Kaufmann Thomas, Bezirksgerichtspräsident, 041 829 70 68, bezirksgericht(at)gersau.chInteressante Links
Vermittler / Friedensrichter
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Der Vermittler / Friedensrichter ist zuständig bei:
- arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
- erbrechtlichen Streitigkeiten
- nachbarrechtlichen Streitigkeiten
- zivilrechtlichen Streitigkeiten
- Forderungen
Der Vermittler / Friedensrichter ist nicht zuständig bei:
- mietrechtlichen Angelegenheiten
- familienrechtlichen Angelegenheiten
- Ehrverletzungen
- privatrechtlichen Baueinsprachen
Grundsätzliches
Das Sühneverfahren ist - mit Ausnahme bestimmter, gesetzlich geregelter Fälle - kostenpflichtig.
Das primäre Ziel der Sühneverhandlung ist zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine gütliche Eingung / Vergleich zu erreichen.
Das sekundäre Ziel der Sühneverhandlung, d.h. beim Scheitern der Aussöhnung, ist bei einem Streitwert bis und mit Fr. 2'000.– einen Entscheid zu fällen.
Der Vergleich bzw. der Entscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich. Ab einem Streitwert von Fr. 2'000.–, oder wenn dieser unbestimmbar ist, wird der Weisungsschein für das zuständige Gericht ausgestellt. Diesen Weisungsschein hat der Kläger, wenn er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen will, innert der Gültigkeitsdauer der Weisung - zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung - beim Gericht einzureichen.
Einreichen der Klage
Wer ein Sühneverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes Gesuch beim Vermittleramt schriftlich, unter genauen Angaben der Parteien, sowie des Rechtsbegehrens einzureichen. Der Vermittler lädt die Parteien zum Sühneverfahren vor. Die Parteien können persönlich anwesend sein, oder sich durch einen Anwalt welcher dem Vermittler / Friedensrichter eine Vollmacht gemäss §32 ZPO vorweist, vertreten lassen.
Aufsichtsbehörde über die Vermittler / Friedensrichter ist der Bezirksgerichtspräsident.
Ihr Ansprechpartner
Schönbächler Albert, Vermittler, Eisenbahnstrasse 20a, Postfach 405, 8840 Einsiedeln, 079 283 32 60, vermittler(at)bezirkeinsiedeln.chRüegg Felix, Vermittler-StellvertreterInteressante Links
Schlichtungsbehörde im Mietwesen
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Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen setzt sich aus einer gleichen Zahl von Vermieter- und Mietvertretern sowie einem neutralen Präsidenten zusammen. Im Kanton Schwyz verfügt jeder Bezirk über eine eigene Schlichtungsbehörde.
Hauptaufgaben
Die Schlichtungsbehörden haben bei der Miete unbeweglicher Sachen von Gesetzes wegen zwei Hauptaufgaben zu erfüllen:
- Beratung in mietrechtlichen Fragen
- Vermittlungstätigkeit
Zur Vermittlungstätigkeit werden bei Mietstreitigkeiten Schlichtungsverhandlungen durchgeführt. Ein mietrechtlicher Streit kann nicht direkt beim Gericht anhängig gemacht, sondern muss immer zuerst von der Schlichtungsbehörde behandelt werden.
Tätigkeitsschwerpunkte bilden die Bereiche Anfechtung von Kündigungen, Erstreckung von Mietverhältnissen, Mietzinserhöhungen und -senkungen, Mietzinsausstände, Nebenkosten sowie Probleme im Zusammenhang mit Wohnungsübernahmen und -abgaben.
Ihr Ansprechpartner
Beringer Ilaria, juristische Beraterin, 041 829 70 64Schlichtungsbehörde im Mietwesen, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 GersauInteressante Links
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
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Die Staatsanwaltschaft ist dem Sicherheitsdepartement unterstellt und wird durch den Oberstaatsanwalt geleitet. Sie ist in fünf Abteilungen und den Zentralen Dienst gegliedert.
Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist der Zentrale Dienst zuständig.
Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten von Erwachsenen und Jugendlichen begangenen Straftaten im Kanton Schwyz. Sie leitet das Vorverfahren und erhebt Beweise, namentlich führt sie Einvernahmen durch, ordnet Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen an oder beantragt Untersuchungshaft beim Zwangsmassnamengericht. Bei geringfügigen bis mittleren Straftaten schliesst sie die Strafuntersuchung mit Strafbefehl ab. In schweren Fällen erhebt sie gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor dem zuständigen Gericht. Sodann leistet sie internationale und nationale Rechtshilfe in Strafsachen. In Jugendstrafsachen vollzieht sie ausserdem die ausgesprochenen Strafen und Massnahmen.