Bezirkskanzlei

Die Bezirkskanzlei ist das Sekretariat des Bezirksrates und Koordinationsstelle der Bezirksverwaltung. Zu unseren Geschäften gehören die Durchführung von Bezirksgemeindeversammlungen, Wahlen und Abstimmungen, Bürgerrechtswesen (Einbürgerungsgesuche), Bewilligungen für Gelegenheitswirtschaften und Festanlässe sowie Beglaubigungen von Unterschriften oder Fotokopien.

Nach aussen ist die Bezirkskanzlei zuständig für alle Kommunikation und die Betreuung der Homepage.

Ihr Ansprechpartner

Dienstleistungen

  • Anlassbewilligung / Verlängerung

    • Anlassbewilligung

      Wer ausserhalb eines bewilligten Gastgewerbebetriebes einen Anlass durchführt, an dem Getränke und Esswaren verkauft oder abgegeben werden, bedarf einer Anlassbewilligung. Wie bei den Gastwirtschaftsbewilligungen müssen aber auch hier die gastgewerblichen Räume, Anlagen oder Einrichtungen den bau-, lebensmittel-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen genügen.

      • Die Bewilligung wird einer bestimmten Person befristet für einen bestimmten Anlass erteilt.
      • Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.

      Verlängerung

      Eine behördliche Bewilligung benötigen Sie, wenn die Veranstaltung länger als bis 24.00 Uhr dauert. Ausgenommen sind Gastwirtschaftsbetriebe, die eine generelle Verlängerung besitzen.

    Beglaubigungen von Unterschriften oder Fotokopien

    Beglaubigung von Unterschriften

    Mit der amtlichen Beglaubigung wird die Echtheit einer oder mehrerer Unterschriften auf einem Dokument bestätigt. Für Beglaubigungen von Unterschriften und Schriftstücken ist die Bezirkskanzlei (Landschreiber) zuständig. Diejenige Person, welche ihre Unterschrift beglaubigen lassen will, hat persönlich beim Landschreiber vorzusprechen.

    Wichtig! - Das zu beglaubigende Dokument ist erst in Gegenwart der Amtsperson zu unterzeichnen.

    Sie haben sich mit einem gültigen amtlichen Dokument auszuweisen:

    • Reisepass
    • Identitätskarte
    • Ausländerausweis
    • (Führerausweis genügt nicht)

    Beglaubigung einer Unterschrift: Fr. 20.–

    für jede weitere Unterschrift: Fr. 10.–

    Beglaubigung von Fotokopien, Abschriften und Auszügen

    Gerne erstellen wir für Sie eine Kopie eines uns vorgelegten Original-Dokumentes und bestätigen die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Kopien eines kopierten Dokumentes können nicht beglaubigt werden. Bitte bringen Sie daher nur Original-Dokumente mit.

    Weiter bestätigen wir Ihnen die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus Original-Dokumenten.

    Beglaubigung von Fotokopien: Fr. 10.– pro Seite

    Einbürgerungsverfahren

    • Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Gersau erhalten? Oder besitzen sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?

      Das Schweizer Bürgerrecht kann im ordentlichen Verfahren (Einbürgerungsverfahren) erworben werden. Neben der ordentlichen gibt es noch die erleichterte Einbürgerung. Davon profitieren insbesondere die ausländischen Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern

      Die Gesuchsformulare für eine ordentliche oder erleichterte Einbürgerung erhalten Sie am Schalter des Einwohneramtes Gersau.

      Ordentliche Einbürgerung

      Voraussetzungen

      Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die

      • mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,
      • die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen,
      • genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie
      • geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.

      Nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz kann eine ausländische Person das Gesuch um Einbürgerung nur stellen, wenn sie während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.

      Bei der Berechnung der 12-Jahresfrist wird die Zeit, während welcher die bewerbende Person zwischen ihrem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.
      Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine die vorerwähnten Wohnsitzerfordernisse, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.

      Das kantonale Bürgerrechtsgesetz setzt überdies voraus, dass die bewerbende Person während fünf Jahren im letzten Jahrzehnt in einer schwyzerischen Gemeinde gewohnt hat.

      Verfahren

      Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung

      Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ist Voraussetzung für die spätere Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts. Sie wird vom Bundesamt für Migration (BFM) in Bern erteilt, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit den entsprechenden Erhebungen wird die zuständige Behörde des Einbürgerungskantons beauftragt.

      Das im Kanton Schwyz zuständige Departement des Innern, Bürgerrechtsdienst, holt folgende Berichte ein:

      • Stellungnahme des Gemeinderates der Einbürgerungsgemeinde (Der Gemeinderat oder eine gemeinderätliche Delegation ist verpflichtet, alle Bewerber persönlich anzuhören und die formellen und materiellen Voraussetzungen zu überprüfen, bevor er seine Stellungnahme zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an den Kanton weiterleitet.)
      • Erhebungsbericht des Polizeikommandos
      • Lebenslauf der bewerbenden Person

      Aufgrund der Auswertung dieser Erhebungen stellt das Departement des Innern dem BFM Bericht und Antrag, ob dem Gesuch entsprochen werden kann oder nicht. Gelegentlich wird auch beantragt, das Gesuch zu sistieren, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt erscheinen.

      Erwerb des Gemeindebürgerrechts

      Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, welche drei Jahre gültig ist, gibt der ausländischen Person das Recht - jedoch keinen Rechtsanspruch -, sich um das Bürgerrecht einer schwyzerischen Gemeinde zu bewerben. In der Regel ist es die aktuelle Wohngemeinde. Der Gemeinderat oder eine gemeinderätliche Delegation prüft das Gesuch, soweit das nicht schon im Verfahren um die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erfolgt ist. Anschliessend unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch der Gemeindeversammlung.

      Erwerb des Kantonsbürgerrechts

      Innert Jahresfrist seit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts hat die ausländische Person um den Erwerb des Kantonsbürgerrechts nachzusuchen. Der Regierungsrat prüft das Gesuch und leitet es mit Bericht und Antrag an den Kantonsrat. Dies geschieht in der Regel zweimal pro Jahr in Form eines Sammelbeschlusses mit mehreren Bewerbern.

      Ein Ausschuss der kantonsrätlichen Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit prüft vorgängig der Behandlung im Kantonsrat die Bürgerrechtsgesuche.

      Vereidigung / Rechtskraft

      Die ordentliche Einbürgerung, das heisst, der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts, tritt erst mit der Bezahlung der Einbürgerungsgebühr und mit der Übergabe der Bürgerrechtsurkunde in Kraft. Die Entgegennahme der Bürgerrechtsurkunde erfolgt im Rahmen einer schlichten Feier vor dem Regierungsrat normalerweise im Rathaus Schwyz, wo die Neubürgerin bzw. der Neubürger den Bürgereid oder das Handgelübde abzulegen hat.

      Erleichterte Einbürgerung

      Im erleichterten Verfahren können in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern (sofern der schweizerische Teil im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer Bürger bzw. Bürgerin war) sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert werden. Über solche Einbürgerungen entscheidet in einem blossen Verwaltungsverfahren das Bundesamt für Migration.

      Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung der verschiedenen Personenkategorien werden im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) geregelt; insbesondere zum Grundsatz vgl. Art. 26 BüG.

    Betriebsbewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes

    • Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Bezirksrates. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.

      Die Betriebsbewilligung ist unbefristet.

      Voraussetzungen

      • Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
      • Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen den bau-, lebensmittel- und verkehrspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
      • Der Bewilligungsinhaber oder die von ihm beauftragten Personen sind verpflichtet, im Betrieb sowie in deren Umgebung für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Hygiene zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür einzustehen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird.
      • Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden.
      • Das Gesuch ist spätestens 1 Monat vor der geplanten Betriebseröffnung versehen mit allen nötigen Unterlagen einzureichen (siehe Gesuchsformular zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes).

      Kosten

      Die Bewilligungskosten werden nach dem Gebührentarif für das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken im Bezirk Gersau vom 30. September 2005 berechnet. Gemäss § 13 GGG sind jährlich die wiederkehrenden Abgaben zu entrichten.

      Rauchverbot

      Seit 1. Mai 2010 gilt gesamtschweizerisch ein Rauchverbot für Gastgewerbebetriebe. Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Bitte beachten Sie dazu die entsprechenden Formulare und Merkblätter.