Gerichte
Der Bezirk Gersau ist Träger der Rechtspflege im Bezirk Gersau
Das Bezirksgericht Gersau ist erstinstanzliches Gericht für alle Zivilsachen sowie für jene Strafsachen, welche nicht in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht ist Untersuchungs- und Anklagebehörde für alle Strafsachen (insbesondere Vergehen und Übertretungen), welche nicht in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen.
Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen ist Schlichtungsbehörde für den ganzen Bezirk Gersau in Mietsachen.
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Bezirksgericht
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Das Bezirksgericht ist die erste Gerichtsinstanz für Zivilsachen und leichtere Strafsachen.
Zivilsachen
In Zivilsachen entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz alle Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.– übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.
Der Einzelrichter entscheidet als Zivilrichter im ordentlichen Verfahren endgültig Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von weniger als Fr. 8'000.–.
Der Einzelrichter entscheidet überdies die im summarischen Verfahren zu erledigenden Geschäfte, die Rechtshilfebegehren in Zivilsachen sowie die im beschleunigten Verfahren zu entscheidenden Streitsachen. Er ist somit insbesondere zuständig für privatrechtliche Baueinsprachen, arbeitsrechtliche Prozesse (ohne Rücksicht auf den Streitwert), Eheungültigkeits-, Scheidungs-, Trennungs- und Abänderungsklagen sowie gemeinsame Trennungs- und Scheidungsbegehren (Art. 106, 111 bis 117 und 129 ZGB).
Der Gerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und Aufsichtsbehörde gegenüber den Vermittlern/Sühnebeamten in den Gemeinden.
Strafsachen
In Strafsachen entscheidet das Bezirksgericht unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Einzelrichters, der Untersuchungsrichter und des kantonalen Strafgerichts grundsätzlich alle Verbrechen und Vergehen.
Der Einzelrichter entscheidet als Strafrichter Einsprachen gegen Strafverfügungen und Strafbefehle der Untersuchungsrichter.
Vermittlungsverfahren
In den folgenden Verfahren muss vor der Anrufung des Richters das Vermittlungs-/Sühneverfahren vor dem Vermittler durchgeführt werden:
- in allen Zivil-Verfahren vor dem Bezirksgericht Gersau
- in allen Zivil-Verfahren vor dem Einzelrichter, welche im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden
- im beschleunigten Verfahren vor dem Einzelrichter ist nur bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht sowie Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern eine Sühneverhandlung durchzuführen
- in Ehe- und Vaterschaftssachen kann der Einzelrichter nach Einreichung eines Rechtsbegehrens einen Sühneversuch durchführen
- in Strafverfahren kann bei Antragsdelikten bis zum Schluss des Beweisverfahrens ein Sühneversuch durchgeführt werden.
Ihr Ansprechpartner
Camenzind Primus lic.iur., Bezirksgerichtspräsident, 041 829 70 68, bezirksgericht(at)gersau.chInteressante Links
Vermittler / Friedensrichter
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Der Vermittler / Friedensrichter ist zuständig bei:
- arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
- erbrechtlichen Streitigkeiten
- nachbarrechtlichen Streitigkeiten
- zivilrechtlichen Streitigkeiten
- Forderungen
Der Vermittler / Friedensrichter ist nicht zuständig bei:
- mietrechtlichen Angelegenheiten
- familienrechtlichen Angelegenheiten
- Ehrverletzungen
- privatrechtlichen Baueinsprachen
Grundsätzliches
Das Sühneverfahren ist - mit Ausnahme bestimmter, gesetzlich geregelter Fälle - kostenpflichtig.
Das primäre Ziel der Sühneverhandlung ist zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine gütliche Eingung / Vergleich zu erreichen.
Das sekundäre Ziel der Sühneverhandlung, d.h. beim Scheitern der Aussöhnung, ist bei einem Streitwert bis und mit Fr. 2'000.– einen Entscheid zu fällen.
Der Vergleich bzw. der Entscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich. Ab einem Streitwert von Fr. 2'000.–, oder wenn dieser unbestimmbar ist, wird der Weisungsschein für das zuständige Gericht ausgestellt. Diesen Weisungsschein hat der Kläger, wenn er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen will, innert der Gültigkeitsdauer der Weisung - zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung - beim Gericht einzureichen.
Einreichen der Klage
Wer ein Sühneverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes Gesuch beim Vermittleramt schriftlich, unter genauen Angaben der Parteien, sowie des Rechtsbegehrens einzureichen. Der Vermittler lädt die Parteien zum Sühneverfahren vor. Die Parteien können persönlich anwesend sein, oder sich durch einen Anwalt welcher dem Vermittler / Friedensrichter eine Vollmacht gemäss §32 ZPO vorweist, vertreten lassen.
Aufsichtsbehörde über die Vermittler / Friedensrichter ist der Bezirksgerichtspräsident.
Ihr Ansprechpartner
Muff Hans, Vermittler, 041 820 38 09Grolimund Albin, Vermittler-Stv., 076 510 67 59Interessante Links
Schlichtungsbehörde im Mietwesen
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Die Schlichtungsbehörde im Mietwesen setzt sich aus einer gleichen Zahl von Vermieter- und Mietvertretern sowie einem neutralen Präsidenten zusammen. Im Kanton Schwyz verfügt jeder Bezirk über eine eigene Schlichtungsbehörde.
Hauptaufgaben
Die Schlichtungsbehörden haben bei der Miete unbeweglicher Sachen von Gesetzes wegen zwei Hauptaufgaben zu erfüllen:
- Beratung in mietrechtlichen Fragen
- Vermittlungstätigkeit
Zur Vermittlungstätigkeit werden bei Mietstreitigkeiten Schlichtungsverhandlungen durchgeführt. Ein mietrechtlicher Streit kann nicht direkt beim Gericht anhängig gemacht, sondern muss immer zuerst von der Schlichtungsbehörde behandelt werden.
Tätigkeitsschwerpunkte bilden die Bereiche Anfechtung von Kündigungen, Erstreckung von Mietverhältnissen, Mietzinserhöhungen und -senkungen, Mietzinsausstände, Nebenkosten sowie Probleme im Zusammenhang mit Wohnungsübernahmen und -abgaben.
Ihr Ansprechpartner
Camenzind-Kopp Manuela, Präsidentin, 041 828 23 38, camenzind-kopp(at)bluewin.chInteressante Links
Staatsanwaltschaft Innerschwyz der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht
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Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz umfasst das Gebiet der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht. Die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Innerschwyz führen Strafuntersuchungen gegen Erwachsene in allen Fällen die nicht gemäss § 20 der Justizverordnung der kantonalen Staatsanwaltschaft zugewiesen sind. Insbesondere fallen Delikte des Strafgesetzbuches, des gesamten Nebenstrafrechts des Bundes und das Strafrecht des Kantons in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft Innerschwyz. Ausnahmen bilden die Kapitalverbrechen gemäss Strafgesetzbuch, schwere Fälle von Betäubungsmitteldelikten und Steuervergehen nach Bundes- und kantonalem Verwaltungsrecht.
Das Strafverfahren ist in der eidgenössischen Strafprozessordnung, welche am 01.01.2011 in Kraft trat, geregelt. Die Staatsanwälte erlassen nach Massgabe der Strafprozessordnung Strafbefehle. Die Strafkompetenz liegt bei bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, Geldstrafe bis 180 Tagessätze, gemeinnützige Arbeit bis zu 720 Stunden und/oder Busse.
Im Weitern haben die Bezirksstaatsanwälte die Kompetenz zur Nichtanhandnahme und Einstellung von Strafverfahren. Sie erheben und vertreten die Anklage vor dem Einzelrichter des Bezirkes bei Einsprachen gegen Strafbefehle und vor dem Bezirksgericht, sowie in zweiter Instanz vor Kantonsgericht.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ist gleichzeitig Strafvollzugsbehörde für die von ihr, den Bezirksgerichten und den Einzelrichtern der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht gefällten Entscheidungen.
